
Satzung
§1
Name, Sitz und Verbreitungsgebiet
Der
Verein führt den Namen „Meerschweinchen-Club-Bayern(MCB). Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name“
Meerschweinchen-Club Bayern e.V.. Er hat seinen Sitz beim jeweiligen
1.Vorstand.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereines
1.
Förderung des Informationsaustauschs aller Meerschweinchen – Züchter
und Halter im Vereinsgebiet.
2.
Aufklärung Interessierter Meerschweinchen – Halter über alle Belange
der Meerschweinchen Haltung und – Zucht.
3.
Angebot von Information – Veranstaltungen, Börsen und Ausstellungen
im Bayrischen Raum.
4.
Förderung der Züchtung von Meerschweinchen im bayerischen Raum.
5.
Schaffung eines Standards für alle gängigen Rassen und Farben der
Meerschweinchen.
6.
Vereinsarbeit im Bereich des Tierschutzes.
7.
Der Verein verfolgt nicht das Ziel einer gewerblichen Tierzucht.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung. Keine Person dar durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereines. Die Wahrnehmung privatwirtschaftlich Interessen aller oder
einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
§
4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das laufenden Kalenderjahr
§
5 Vereinsämter
Vereinsämter sind Ehrenämter
§
6 Entschädigungen
Inhabern eines Amtes können besondere Kosten auf Antrag und in Einzelfällen
gegen Belegvorlage erstattet werden. Den Vorstandsmitgliedern kann auf
Antrag und gegen Belegvorlage Erstattung der Reisekosten gewährt werden.
§
7 Mitgliedschaft
1.
Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Minderjährige nur unter Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
2.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim
Vereinsvorstand erforderlich. Der Aufzunehmende erkennt durch seinen
Beitritt die vorliegende Satzung und die bisher durch die
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als verbindlich an. Der Vorstand
entscheidet über eine 6 – monatige Probemitgliedschaft. Er kann die
Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen, ein Einspruch von Seiten
des Bewerbers ist nicht möglich. Während der Probezeit ist es nicht möglich,
sich für ein Vorstandsamt oder die Mitgliedschaft in einer Kommission zu
bewerben. Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen auf
Vereinsveranstaltungen.
3.
Nach etwa sechs Monaten entscheidet der Vorstand über die Aufnahme
als Vollmitglied oder die Ablehnung der Mitgliedschaft. Eine Verkürzung oder
Verlängerung der Probezeit ist in Einzelfällen möglich. Ein Einspruch ist
nicht möglich. Der Vorstand muss keine Gründe für seine Entscheidung nennen.
Bei Ablehnung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag anteilig
zurückerstattet.
4.
Die Mitgliedschaft ist (auf Probe) erworben mit Aushändigung einer
schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen
wurde. Nach Beschluss über die Vollmitgliedschaft wird die endgültige
Bestätigung zugestellt und zu diesem Zeitpunkt beginnt die Mitgliedschaft
mit allen daraus entstehenden Rechten.
§ 8 Beendigung der
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch
freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch den
Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
2.
Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt
werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit der Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
3.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe können beispielsweise
vereinsschädigendes Verhalten oder Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages
sein.
§
9 Mitgliedsbeiträge
1.
Von den Mitgliedern werden Beiträge sowie eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr entfällt bei den
Gründungsmitgliedern für den 1. Und 2. Vorsitzenden, den Schriftführer, den
Kassenwart, sowie den Pressereferenten und den Leitern der Kommissionen.
2.
Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird bei der
Vorstandsitzung beschlossen.
3.
Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines Mitgliedsjahres fällig.
4.
Vom Mitglied selbst verschuldete Kosten, die zu Lasten des Vereines
gehen, müssen vom Mitglied getragen werden (z.B. Mahngebühren)
§
10 Organe des Vereines
Vorstand
-
Tierschutzkommission
-
Ausstellungskommission
-
Standardkommission
-
Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Schriftführer, und dem Kassenwart.
2.
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes sind unter anderem
-
Komplette Geschäftsführung
-
Einberufung der Mitgliederversammlung
-
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
-
Beschlussfassung über Anträge
-
Beschlussfassung über Zulassung zu Richterprüfungen
-
Beschlussfassung über Annahme und Ablehnung der Kommissionsbeschlüsse
-
Bestellung eines Wahlvorstandes für die Neuwahl der
Vorstandsmitglieder
-
Neubestellung, Ernennung und Entlassung der Mitglieder der
Kommissionen. Zur Umbesetzung und Erweiterung können von den Kommissionen
geeignete Mitglieder zur Ernennung durch den Vorstand vorgeschlagen werden.
3.
Der Verein wird durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden gesetzlich
vertreten. Beide Vorsitzende können den Verein alleine gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
§ 12 Tierschutzkommission
1.
Die Aufgaben der Tierschutzkommission bestehen aus
-
Überwachung der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei
Veranstaltungen des Vereines.
-
Erstellung und Aktualisierung des Sachkundennachweises, nach dessen
Bestehen die Mitglieder als geprüfte Züchter in de Züchterliste stehen. Die
Korrektur des Sachkundennachweises erfolgt durch eine von der
Tierschutzkommission per Beschluss bestimmte Person. Die Amtszeit des
Korrektors beträgt zwei Jahre. Die Korrektur ist verbindlich und kann nur
bei sachlichen Fehlern beim Vorstand angefochten werden. Eine Änderung des
Sachkundenachweises kann nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen
-
Überwachung de Einhaltung der zur Eintragung in die vereinsinterne
Züchterliste einzuhaltenden Haltungsvorschriften, bei den eingetragenen
Züchtern
-
Beratung bei Fragen zur Haltung und Zucht von Meerschweinchen von
Mitgliedern oder Nicht-Mitgliedern.
2.
Die Ernennung der Mitglieder der Tierschutzkommission erfolgt durch
den Vorstand. Nach Ernennung in die Kommission gilt diese für zwei Jahre und
kann durch erneuten Antrag weiterbestehen. Bei Ablehnung der Ernennung ist
eine erneute Bewerbung erst nach 6 Monaten möglich.
3.
Der Leiter der Tierschutzkommission ist für den Aufgabenbereich
seiner Kommission verantwortlich, insbesondere für die Einberufung und
Protokollierung der Kommissionssitzungen sowie für die Protokollierung der
Beschlussfassung und die Weiterleitung der Beschlüsse an den Vorstan.
4.
Die tierschutzkommission besteht aus mindesten zwei, jedoch nicht
mehr als 8 Mitgliedern.
5.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Tierschutzkommission ist der
bestandenen vereinseigene Sachkundennachweis.
§13 Standardkommission
1.
Die Aufgaben der Standardkommission sind unter anderem
-
Erstellung des Vereinsstandards für die Bewertung der Tiere bei
Ausstellungen des Vereines
-
Regelmäßige Überarbeitung des Standards
-
Aufbau und Einrichtung des Preisrichterwesens
2.
Die Ernennung der Mitglieder der Standardkommission erfolgt durch den
Vorstand. Nach Ernennung in die Kommission gilt diese für zwei Jahre und
kann durch erneuten Antrag weiterbesten. Bei Ablehnung der Ernennung ist
einen erneute Bewerbung erst nach 6 Monaten möglich.
3.
Der Leiter der Standardkommission ist für den Aufgabenbereich seiner
Kommission verantwortlich, insbesondere für die Einberufung und
Protokollierung der Kommissionssitzungen sowie für die Protokollierung de
Beschlussfassung und die Weiterleitung der Beschlüsse an den Vorstand.
4.
Die Standardkommission besteht aus mindestens zwei, jedoch nicht mehr
als 8 Mitgliedern.
§ 14
Ausstellungskommission
1.
Die Ausstellungskommission ist für die organisatorische Planung und
Durchführung von Ausstellungen und Börsen des Vereines zuständig. Der Leiter
der Ausstellungskommission ist verantwortlich für die Anschaffung, Wartung
und Lagerung des Ausstellungsinventars. Er ist verpflichtet, mit seinem
Nachfolger bei Amtswechsel ein Übergabe - Protokoll über das Inventar zu
Erstellung und dieses dem Vorstand zukommen zu lassen. Die Lagerung des
Ausstellungsinventars kann durch Beschluss auch an eine andere Person
übertragen werden.
2.
Die Ernennung der Mitglieder der Ausstellungskommission erfolgt durch
den Vorstand. Nach Ernennung in die Kommission gilt diese für zwei Jahre und
kann durch erneuten Antrag weiterbestehen. Bei Ablehnung der Ernennung ist
eine erneute Bewerbung erst nach 6 Monaten möglich.
3.
Der Leiter der Ausstellungskommission ist für den Aufgabenbereich
seiner Kommission verantwortlich, insbesondere für die Einberufung und
Protokollierung der Kommissionssitzungen sowie für die Protokollierung der
Beschlussfassung und die Weiterleitung der Beschlüsse an den Vorstand.
4.
Die Ausstellungskommission besteht aus mindestens zwei, jedoch nicht
mehr als 8 Mitgliedern.
§ 15
Mitgliederversammlung
1.
Jedes volljährige, anwesende Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Rückstand des Mitgliedsbeitrages
verfällt das Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechtes auf Dritte oder
andere Mitglieder, sowie Briefwahl ist nicht möglich.
2.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
-
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
-
Beschlussfassung der Vereinsauflösung
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
-
Vertragsabschlüsse oder Geschäftsabschlüsse, die den Verein mit mehr
als 5000 Euro belasten.
-
Weiter Aufgaben, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben
3.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2
Wochen einberufen. Wirksam ist die Bekanntmachung der Berufung der Sitzung
mit Versendung oder sonstiger Zustellung , zum Beispiel per Fax, an die
letzte dem Verein bekannte Anschrift.
4.
Die Anträge der Mitglieder müssen bei der Vorstandschaft mindestens
acht Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen sein.
5.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
6.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn es
das Interesse des Vereines erfordert oder mindestens 30% der Mitglieder
einen begründeten Antrag stellen.
7.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Vorstandschaft
ernennt drei Kassenprüfer, die die Kasse mindestens einmal im Jahr prüfen.
Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 17 Beschlussfähigkeit
1.
Die Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung ist mit drei anwesenden
Vorstandsmitgliedern gegeben. Der Vorstand entscheidet über die
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss
ein weiteres mal in geheimer Form abgestimmt werden. Liegt dann noch immer
Stimmengleichheit vor, gilt der Antrag automatisch als abgelehnt und kann
bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden.
§
18 Wahl des Vorstandes
1.
Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt
nach Ende der Amtszeit bis zur Vorstandsbestellung durch die nächste
Mitgliederversammlung im Amt.
2.
Der Vorstand bestellt auf der Mitgliederversammlung einen Wahlleiter
zur Durchführung der Wahl. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören und sich
nicht für ein Amt zur Verfügung stellen.
3.
Die Aufgaben des Wahlleiters sind
-
Entgegennahme der Wahlvorschläge
-
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
-
Durchführung und Überwachung der Wahl
-
Auszählung der Stimmen
-
Bekanntgabe des Ergebnisses
4.
Aktives und passives Wahlrecht:
Wahlberechtigt sind alle
volljährigen Mitglieder, vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Zahlung des
Mitgliedsbeitrages.
5.
Jedes Amt wird in einem gesonderten Wahldurchgang gewählt.
6.
Jede Person darf nur ein Vorstandsamt bekleiden.
7.
Auf der Mitgliederversammlung wird vor der Wahl abgestimmt, in
welcher Form die Wahl abgehalten wird.
§
19 Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Beim
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden diese Ämter bis zur nächsten
Wahl innerhalb des Vorstandes oder durch ein Mitglied außerhalb des
Vorstandes kommissarisch besetzt. Mit der zusätzlichen Amtsübernahme ist
kein weiteres Stimmrecht verbunden.
§
20 Wahl der Kommissionsleiter
1.
Der jeweilige Leiter einer Kommission wird von den Mitgliedern der
Kommissionen bei der Kommissionsversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Kommissionsmitglieder.
2.
Die Amtsperiode der Kommissionsleitungen beträgt zwei Jahre ab dem
Tag der Wahl.
3.
Die Kommissionsversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr
stattfinden. Sie sind Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder der jeweiligen Kommission anwesend sind. Beschlussfassung bzw.
Wahl des jeweiligen Kommissionsleiters erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit.
§
21 Vereinsstrafen
Bei
Verstößen gegen die Vereinsordnungen können folgende Strafen ausgesprochen
werden:
-
Ermahnung
-
Verwarnung
-
Bußgeld
-
Disqualifikation
-
Austragung aus der Züchterliste
-
Vereinsausschluss
Das
Strafmaß hängt von der Art des Verstoßes ab. Es sollte eine gleichbleibende
Reihenfolge beachtet werden. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden,
muss dem Betroffenen aber innerhalb einer Woche schriftlich und unter
Nennung des Grundes mitgeteilt werden.
§
22 Auflösung des Vereines
1.
Die Auflösung des Vereines ist durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
herbeizuführen.
2.
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Gemeinnützige
Organisation, die durch den Vorstand bestimmt werden.
3.
Wird mit de Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Veschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass
die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes
durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§
23 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung aus rechtlicher Sicht nicht
richtig sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt. An der Stelle der unwirksamem
Bestimmungen treten dann die neuen Bestimmungen.
Satzung des Meerschweinchenclub-Bayern e. V. vom 03.03.2013 |